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Anwendungsbereich des § 814 BGB



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie den Anwendungsbereich des § 814 BGB.

2.) Was setzt § 814 HS 1 BGB in subjektiver Hinsicht voraus? Reichen Zweifel am Bestehen der Nichtschuld aus?

3.) Welchen Fall betrifft § 814 HS 2 BGB?



Lösungen:

1.) Anwendungsbereich des § 814 BGB
§ 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben. Er enthält zwei Ausnahmen von dem Grundsatz, dass das zum Zwecke der Erfüllung einer Nichtschuld Geleistete zurückgefordert werden kann (Palandt-Thomas, § 814 RN 1).
§ 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit, die im Zeitpunkt der Leistung in Wirklichkeit nicht bestand (BGH WM 1986, S. 1324).
§ 814 BGB gilt nicht für andere Fälle der Leistungskondiktion, bspw. nicht für die Rückforderung des bewusst trotz Fehlen des rechtlichen Grundes von Anfang an zu anderen Zwecken oder sogar gegen den Willen des Empfängers Geleisteten (BGH WM 1968, S. 1201).
§ 814 BGB gilt ferner nicht für Bereicherungsansprüche wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes (BGHZ 111, S. 125 (130)) oder wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges. Im letzteren Fall greift aber § 815 BGB.
§ 814 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar bei einem Anspruch aus § 817 BGB oder bei einer Bereicherung in sonstiger Weise (Palandt-Thomas aaO.).

2.) Subjektive Voraussetzungen bei § 814 HS 1 BGB
Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH NJW 1991, S. 919). Jeder Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt die Anwendung des § 814 BGB aus. Auch „Kennenmüssen“ genügt zum Ausschluss des Rückforderungsrechts nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht (BGH WM 1972, S. 238). Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stehen der positiven Kenntnis nicht gleich (BGH WM 1973, S. 294).

3.) Anwendungsbereich des § 814 HS 2 BGB
§ 814 HS 2 BGB betrifft den Fall, dass der Leistende irrtümlich glaubte, zur Leistung verpflichtet zu sein, während die Verbindlichkeit nicht bestand. Hier ist ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Leistung zwar ohne Rechtsgrund erfolgte, aber im Ergebnis nach den herrschenden Moralvorstellungen objektiv einer sittlichen oder Anstandspflicht entsprach. Unerheblich ist, ob sich der Leistende dieses Umstandes bewusst war; hat der Leistende aber von vorneherein in der Absicht geleistet, nur eine solche Pflicht zu erfüllen, so ist eine Rückforderung schon nach § 814 HS 1 BGB ausgeschlossen. (Beispiele bei Palandt-Thomas RN 8 und RN 9).




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