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Bereicherungsrecht nach § 817 BGB



Aufgaben:

1.) Gilt § 817 BGB nur für die Leistungskondiktion?

2.) Kann § 817 S. 2 BGB auch über das Bereicherungsrecht hinaus Anwendung finden?

3.) Stellt § 817 S. 2 BGB eine Strafvorschrift ggü. dem Leistenden dar?



Lösungen:

1.) § 817 BGB nur bei Leistungskondiktion
§ 817 BGB gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für Leistungen, dh für alle Bereicherungsansprüche aus Leistungskondiktion, nicht auch für das „in sonstiger Weise“ Erlangte. § 817 S. 2 BGB kann daher einem Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise, auch aus § 816 BGB nicht entgegengehalten werden (Palandt-Thomas § 817 RN 2 m. w. N.).

2.) § 817 S. 2 BGB über das Bereicherungsrecht hinaus?
Ob dies möglich ist, ist umstritten:
Schrifttum (Vertreten u. a. von Esser-Weyers Schuldrecht II § 49 IV 2; Staudinger-Lorenz § 817 RN 14)
Schrifttum wendet teilweise § 817 S. 2 auch hier an.
BGH und hA in der Literatur (Vertreten u. a. von BGHZ 63, S. 165 ff.; Palandt-Thomas § 817 RN 2)
Lehnt eine ausgedehnte Anwendung des aus S. 2 entnommenen allgemeinen Grundgedankens über das Gebiet des Bereicherungsrechtes hinaus grundsätzlich ab.
Grund: Ausnahmecharakter der Vorschrift

3.) § 817 S. 2 BGB als Strafvorschrift ggü. dem Leistenden?
Dies ist umstritten:
Während die Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertritt, es handele sich zumindest auch um eine Strafmaßnahme ggü. dem Leistenden (BGHZ 39, S. 87), versagt § 817 S. 2 BGB nach Auffassung eines Teils der Literatur (Palandt-Thomas § 817 RN 14) lediglich die gerichtliche Durchsetzbarkeit für die Rückabwicklung eines zweifelhaften Geschäfts.




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