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      | Bereicherungsrecht nach § 817 BGB
 
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      | Aufgaben: 
 1.)	Gilt § 817 BGB nur für die Leistungskondiktion?
 
 2.)	Kann § 817 S. 2 BGB auch über das Bereicherungsrecht hinaus Anwendung finden?
 
 3.)	Stellt § 817 S. 2 BGB eine Strafvorschrift ggü. dem Leistenden dar?
 
 
 
 Lösungen:
 
 1.)	§ 817 BGB nur bei Leistungskondiktion
 § 817 BGB gilt seinem klaren Wortlaut nach nur für Leistungen, dh für alle Bereicherungsansprüche aus Leistungskondiktion, nicht auch für das „in sonstiger Weise“ Erlangte. § 817 S. 2 BGB kann daher einem Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise, auch aus § 816 BGB nicht entgegengehalten werden (Palandt-Thomas § 817 RN 2 m. w. N.).
 
 2.)	§ 817 S. 2 BGB über das Bereicherungsrecht hinaus?
 Ob dies möglich ist, ist umstritten:
 Schrifttum (Vertreten u. a. von Esser-Weyers Schuldrecht II § 49 IV 2; Staudinger-Lorenz § 817 RN 14)
 Schrifttum wendet teilweise § 817 S. 2 auch hier an.
 BGH und hA in der Literatur (Vertreten u. a. von BGHZ 63, S. 165 ff.; Palandt-Thomas § 817 RN 2)
 Lehnt eine ausgedehnte Anwendung des aus S. 2 entnommenen allgemeinen Grundgedankens über das Gebiet des Bereicherungsrechtes hinaus grundsätzlich ab.
 Grund: Ausnahmecharakter der Vorschrift
 
 3.)	§ 817 S. 2 BGB als Strafvorschrift ggü. dem Leistenden?
 Dies ist umstritten:
 Während die Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertritt, es handele sich zumindest auch um eine Strafmaßnahme ggü. dem Leistenden (BGHZ 39, S. 87), versagt § 817 S. 2 BGB nach Auffassung eines Teils der Literatur (Palandt-Thomas § 817 RN 14) lediglich die gerichtliche Durchsetzbarkeit für die Rückabwicklung eines zweifelhaften Geschäfts.
 
 
 
 
 
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