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Anspruch nach § 812 I 1 BGB



Aufgaben:

1.) Welches ist der Grundgedanke aller Bereicherungsansprüche?

2.) Sind bei einem bspw. nach § 134 BGB nichtigen Vertrag Ansprüche nach den Regeln der GoA möglich oder ist Bereicherungsrecht anzuwenden?



Lösungen:

1.) Grundgedanke des Bereicherungsrechts
Allen Bereicherungsansprüchen ist der Grundgedanke gemeinsam, einen persönlichen Anspruch auf Rückgängigmachung des Rechtserwerbs zu gewähren, der nach den maßgeblichen Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit, aus Gründen der rechtlichen Logik, zum Schutz eines gutgläubigen Erwerbs oder aus sonstigen Gründen zwar wirksam vollzogen ist, aber im Verhältnis zu dem Benachteiligten des rechtfertigenden Grundes entbehrt. Ziel der Bereicherungsansprüche ist es, allgemein dort einen gerechten und billigen Ausgleich durch Herausgabe des Erlangten bzw. des Wertersatzes zu schaffen, wo das Recht zunächst einen rechtswirksamen Vermögenserwerb herbeiführt, obwohl dieser mit den Anforderungen materieller Gerechtigkeit nicht in Übereinstimmung steht. Es handelt sich bei den Bereicherungsansprüchen und ihrer Ausgestaltung mithin um eine dem Billigkeitsrecht angehörende Ausgleichsordnung, deren Auslegung im Einzelfall in besonderem Maße unter dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr steht (Palandt-Thomas Einf. vor § 812 RN 2 m. w. N.).

2.) Ansprüche aus GoA bei nichtigem Vertrag? Dies ist umstritten:
Auffassung des BGH (BGHZ 39, S. 87; BGHZ 101, S. 393 ff.; BGH NJW-RR 1989, S. 970; BGH NJW 1971, S. 609 (612))
Nach Auffassung des BGH stehe der irrigen Annahme, aufgrund eines Vertrages zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung tätig zu werden, nicht entgegen, gleichzeitig ein Geschäft des Vertragspartners mitzubesorgen. Daher sei GoA grds. anwendbar.
Auffassung des überwiegenden Schrifttums (Gursky AcP 185 (1985), 31 Anm. 82; Palandt-Thomas, § 677 RN 11 m. w. N.)
Nach Auffassung des überwiegenden Schrifttums hingegen liege bei Vorliegen eines nichtigen Vertrags kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft vor. Wenn nämlich der Leistende sich zu einer Leistungserbringung vertraglich verpflichtet glaube, liege ausschließlich ein eigenes Geschäft des Handelnden vor. Damit sei GoA nicht anwendbar.
Diskussion
Gegen die Auffassung des BGH spricht, weil durch diese Ansicht das Rückabwicklungsschuldverhältnis der §§ 812 ff. BGB, insbesondere die Einschränkungen in §§ 814, 817 S. 2 und 818 III BGB umgangen würden.




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