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(Nicht-)Leistungskondiktion



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einer Leistung im Sinne des § 812 I S. 1 Fall 1 BGB?

2.) Wie verhalten sich die Leistungskondiktion und die Nichtleistungskondiktion zueinander?

3.) Wessen Sicht ist für die Frage, ob eine Leistung vorliegt, maßgebend?



Lösungen:

1.) Unter einer Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne versteht man jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensvermehrung gerichtete Zuwendung (Palandt-Thomas § 812 RN 3 m. w. N.).

2.) Die Leistungskondiktion hat grundsätzlich Vorrang vor der Eingriffskondiktion (h.M., vgl. BGHZ 40, 272, 278; Palandt-Thomas, § 812 Rn 2 ff).
Konsequenz: Deswegen ist grundsätzlich die Möglichkeit der Leistungskondiktion vor einem Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise zu prüfen.

3.) Ansicht des BGH und hA in der Literatur (vgl. BGHZ 40, S. 276)
Für die Frage, wer als Leistender anzusehen ist, stellt der BGH (h.M.) auf den objektiven Empfängerhorizont des Leistungsempfängers ab.
Mindermeinung (Flume in JZ 1962, 281 f.)
Nach dieser - heute kaum noch vertretenen - Auffassung ist der Leistungswille des Leistenden entscheidend.
Diskussion
Es ist Sache des Zuwendenden, seinen Willen klarzumachen und dem Empfänger die Zweckbestimmung seiner Leistung erkennbar zu machen. Versäumt er dies, so trägt er das Risiko und muss sein Verhalten so gegen sich gelten lassen, wie es vom Empfänger verstanden werden durfte.



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