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Begriff und Arten von Kommissionsgeschäften



Aufgaben:

1.) Beschreiben Sie den Begriff des Kommissionsvertrags.

2.) Ist eine Aufrechnung durch den Kommissionär mit einer Forderung des Dritten gegen ihn ggü. dem Kommittenten wirksam?

3.) Verwehrt § 392 II HGB auch dem Dritten eine Aufrechnung ggü. dem Kommissionär?



Lösungen:

1.) Begriff des Kommissionärs
Ein Kommissionsvertrag ist jeder von einem Kaufmann (der nicht Kommissionär zu sein braucht) im Betrieb seines Handelsgewerbes geschlossener Vertrag, in dem er es übernimmt, für Rechnung eines anderen in eigenem Namen mit Dritten ein Geschäft abzuschließen (§§ 383, 406 HGB). Nur für den Einkaufs- oder Verkaufskommissionär gilt § 383 II HGB.

2.) Aufrechnung durch Kommissionär
Nach ganz h.M. (BGH NJW 1969, 276) ist eine Aufrechnung durch den Kommissionär mit einer Forderung des Dritten gegen ihn gegenüber dem Kommittenten unwirksam.
Grund:
Es fehlt an der Gegenseitigkeit. Nach § 392 II HGB gelten nämlich Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft, auch wenn sie noch nicht an den Kommittenten abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

3.) Aufrechnung eines Dritten
Ansicht eines Teils der Literatur. Ein Teil der Lit. (Dressler NJW 1969, 655) verneint die Aufrechnungsmöglichkeit des Dritten gegen den Kommissionär unter Hinweis auf den Wortlaut und den Schutzzweck des § 392 II HGB.
Auffassung einer vermittelnden Ansicht in der Literatur. Eine vermittelnde Ansicht in der Lit. (Schwarz NJW 1969, 1942) gewährt dem Dritten ausnahmsweise eine Aufrechnungsmöglichkeit, wenn er bei Entstehung einer der beiden Forderungen nicht wusste, dass sein Vertragspartner als Kommissionär für fremde Rechnung handelte.
Auffassung der herrschenden Meinung. Nach h.M. (RGZ 121, 178; BGH NJW 1969, 276) darf der Dritte grundsätzlich trotz § 392 II HGB mit einer fälligen und gleichartigen Forderung gegen den Kommissionär aufrechnen. Dies sei ihm nur ausnahmsweise versagt, wenn er sich die Gegenforderung arglistig verschafft habe, um eine Aufrechnungslage herzustellen oder, wen die Aufrechnung anderweitig gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße (z.B. der Dritte hat den Kommissionär vor Abschluss des Ausführungsgeschäftes in den Glauben versetzt, er werde zahlen und nicht aufrechnen; BGH NJW 1969, 276). Die grundsätzliche Aufrechnungsmöglichkeit des Dritten besteht auch, wenn er wusste, dass sein Partner in Kommission handelte (BGH NJW 1969, 276). Der h.M. ist zuzustimmen.
Grund: Das Außenverhältnis zum Dritten wird grundsätzlich nicht vom Innenverhältnis des Kommissionärs zum Kommittenten berührt. Dem Dritten sollen durch die Existenz eines (u.U. unbekannten) Kommittenten keine Rechte genommen werden, die er normalerweise hätte.




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