FSH-Studiengänge
2. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Mitgliederwechsel durch Erbfall



Aufgaben:

1.) Erläutern Sie die gesellschaftsrechtliche Nachfolge im Fall der erbrechtlichen Nachfolgeklausel bei der Erbengemeinschaft, wenn Gesellschafterstellung und Erbrecht teilweise auseinandergehen.

2.) Erläutern Sie die gesellschaftsrechtliche Nachfolge im Fall der erbrechtlichen Nachfolgeklausel bei der Erbengemeinschaft, wenn Gesellschafterstellung und Erbrecht völlig voneinander abweichen.

3.) Was versteht man unter einer Eintrittsklausel?



Lösungen:

1.) Erbrecht und Gesellschaftsrecht gehen teilweise auseinander:
Wichtigster Fall ist die sog. „qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel“; d.h. nur ein Erbe aus der Erbengemeinschaft wird Gesellschafter.
Fraglich ist, wie dieser Nachfolger den Gesellschaftsanteil des Erblassers erhalten soll:
a) Literatur
In der Lit. (Brox ErbR, Rdnr. 754) wird teilweise die Meinung vertreten, es könnte sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung für den Todesfall bzw. um einen Vertrag der Gesellschafter untereinander zugunsten des Nachfolgers i.S.v. §§ 328 ff. BGB handeln.
b) BGH (ältere Rechtsprechung)
Der BGH (Z 22, 186 ff.) hat früher die Ansicht vertreten, dass der Nachfolger den Gesellschaftsanteil unmittelbar nur in Höhe seiner Erbquote und im übrigen erst auf dem Weg über die anderen Gesellschafter erwerbe.
c) BGH (neuere Rechtsprechung)
In BGHZ 68, 225, 229 ff. hat der BGH die beiden vorgenannten Lösungen verworfen. Der BGH vertritt seither die Auffassung, dass dieser Erbe den Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters unmittelbar und ganz erwirbt. Dafür muss der als Nachfolger bestimmte Erbe aber - weil er gesellschaftsrechtlich mehr erhält als ihm nach seiner Erbquote zusteht - den übrigen Miterben einen Ausgleich leisten. Für diesen Ausgleichsanspruch läßt sich keine bestimmte Anspruchsgrundlage benennen, weil er auf Richterrecht beruht (Wiedemann JZ 1977, 689, 691).

2.) Erbrecht und Gesellschaftsrecht weichen völlig voneinander ab:
Ist der im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger Bestimmte als Nachfolger überhaupt nicht bedacht worden, dann kann die Benennung im Gesellschaftsvertrag als Eintrittsklausel verstanden werden (BGHZ 68, 225, 233; BGH NJW 1978, 264).

3.) Eintrittsklausel
D.h. dem Erben oder einem Dritten kann im Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht eingeräumt werden (BGHZ 68, 225). Danach tritt an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters nicht automatisch eine andere Person, sondern diese hat nur das Recht, in die Gesellschaft einzutreten. Dabei handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Der Eintritt vollzieht sich durch Aufnahmevertrag mit den verbliebenen Gesellschaftern.





< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner