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Grundlagen der § 946 BGB ff



Aufgaben:

1.) Stellt § 951 BGB eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung dar? Bezieht sich § 951 BGB auf die Leistungs- oder Eingriffskondiktion?

2.) Welche Vorschriften des Bereicherungsrechts sind anwendbar bzw. unanwendbar, wenn man der hA in der Literatur zu 1.) folgt?

3.) Erläutern Sie kurz den Anspruchsinhalt des § 951 BGB.

4.) Erläutern Sie den Begriff der Verarbeitung im Sinne des § 950 I S. 1 BGB.

5.) Definieren Sie den Begriff des Herstellers im Sinne des § 950 I S. 1 BGB.

6.) Kann durch eine sogenannte „Verarbeitungsklausel“ der sog. Hersteller zwischen den Vertragspartnern festgelegt werden?



Lösungen:

1.) Nach hM stellt § 951 BGB eine Rechtsgrundverweisung dar, begründet also keinen nur nach Bereicherungsrecht abzuwickelnden Anspruch, sondern erfordert den vollen Tatbestand des § 812 I BGB (BGHZ 55, S. 176 - Vertiefende Hinweise hierzu erfolgen im Bereicherungsrecht - Fallrepetitorium). Dabei handelt es sich nach wohl hA in der Literatur (vgl. nur Palandt-Bassenge 54. Aufl. 1995 RN 2 m. w. N.) um einen Fall der Eingriffskondiktion, denn im Falle einer Leistung beruht der Rechtserwerb auf dem Willen des Leistenden, mag er sich auch nach §§ 946 ff. BGB vollziehen (aA der BGH bspw. in NJW 1989, S. 2745).

2.) Anwendbarkeit von bereicherungsrechtlichen Vorschriften: Folgt man der Auffassung, dass es sich um eine Gesamtverweisung auf die Eingriffskondiktion handelt, so sind §§ 818 III, IV, 819 822 BGB anwendbar. §§ 814, 815 BGB sind unanwendbar (Grund: Dies sind Fälle der Leistungskondiktion). § 818 I BGB wird durch § 951 I BGB ersetzt.

3.) Anspruchsinhalt: Nach § 951 I S. 1 BGB nur Vergütung in Geld. Wiederherstellung des alten Zustands kann nicht verlangt werden, § 951 I S. 2 BGB. Maßgebend f. d. Umfang ist der Vermögenszuwachs des Erwerbenden. Maßgebender Zeitpunkt für den Bereicherungsumfang ist die Entstehung des Anspruchs und damit in der Regel der Eintritt der Rechtsänderung nach §§ 946 ff. BGB. § 951 II BGB - Weitergehende Rechte des Verlierenden - Schadensersatz aus §§ 823 ff. BGB ist möglich (sofern nicht durch §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen); dem Wiederherstellungsanspruch aus § 249 BGB steht § 951 I 2 BGB nicht entgegen. Verwendungsersatz ist möglich nach §§ 538 II, 547, 601 II, 683, 693, 1049, 1216 BGB. Wegnahmerechte - etwa aus §§ 547a, 581 II, 601 II 2, 997, 1049 II, 1093 I 2, 1216 S. 2 - bleiben unberührt.

4.) Verarbeitung oder Umbildung einer oder mehrerer Ausgangsstoffe
Verarbeitung setzt eine menschliche oder doch von Menschen gesteuerte Einwirkung auf die Sache voraus, welche die Verarbeitung oder Umbildung bezweckt. Natürliche Vorgänge, die nicht vom Menschen gesteuert sind, können keine Verarbeitung sein, ebenso wenig Einwirkungen, die keine Verarbeitung bezwecken (so Wieling, SachenR, § 11 II 4 b)).

5.) Hersteller der Sache
Hersteller der Sache ist grundsätzlich derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt, dem also sozusagen die Herstellung nach der Verkehrsanschauung zugerechnet werden kann (BGH NJW 1991, S. 1480 f.; BGH NJW 1983, S. 2022).

6.) Festlegung des Herstellers durch Parteivereinbarung? Dies ist umstritten:
1. Ansicht (Baur § 53 b I 3; Soergel-Mühl § 950 N. 3; Flume NJW 50, S. 843 f.)
Nach dieser Ansicht ist § 950 dispositiver Natur.
Grund:
§ 950 solle nur eine Interessenkollision zwischen Eigentümer und Hersteller lösen.
2. Ansicht (Wieling, SachenR § 11 II 4 e), f); Westermann § 53 III 2 d, e)
Dieser Auffassung nach ist § 950 zwingendes Recht. Auch der Hersteller könne nicht durch Parteivereinbarung festgelegt werden.
Grund:
Die Formen des Eigentumserwerbs seien vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben. Da die Frage des Eigentums nicht nur die Parteien, sondern auch Dritte betreffe (besonders die Gläubiger der Parteien) stehe die Zuweisung des Eigentums den Parteien nicht frei. Daher sei § 950 BGB zwingendes Recht.
Nehme man aber an, § 950 sei zwingendes Recht, so müsse man es auch konsequenterweise ablehnen, den Hersteller durch Parteivereinbarung festlegen zu können (dazu Wieling aaO. „Man kann nicht die Regelung des § 950 für zwingendes Recht erklären und zugleich den Parteien freistellen zu bestimmen, wer Verarbeiter sein soll.“)
3. Ansicht (BGH (Z 20, 159, 163) und wohl h. A. in der Literatur)
Nach h.M. ist § 950 ist zwar zwingendes Recht. Die Parteien können aber durch Verarbeitungsklausel bestimmen, wer Hersteller werden soll. Ausreichend dafür ist schon die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.





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