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Gestaltungs- und Leistungsklage



Aufgaben:

1.) Was sind die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage?

2.) Definieren Sie den Begriff Verwaltungsakt.

3.) Was versteht man unter einem sog. Zweitbescheid? Hat dieser VA-Qualität? Von was ist der Zweitbescheid immer abzugrenzen?

4.) Wann hat eine Regelung Außenwirkung?

5.) Was versteht man unter einem „Sonderstatusverhältnis“. Wann liegt in diesem ein Verwaltungsakt vor?

6.) Was ist der Unterschied zwischen einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung und einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung?

7.) Wann ist eine Nebenbestimmung eines VA‘s isoliert anfechtbar?

8.) Was versteht man unter einer „modifizierten Genehmigung“?

9.) Was versteht man unter der sog. Schutznormtheorie?

10.) Was versteht man unter einer altruistischen Verbandsklage? Zeigen sie die Probleme auf, die sich bei der Zulässigkeit einer solchen Klage ergeben können.



Lösungen:

1.) (Diese Voraussetzungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen!)

1. Die durch die Klage angegriffene Maßnahme muss objektiv ein bereits erlassener Verwaltungsakt sein, der noch nicht seine Erledigung gefunden hat.
2. Erfolglosigkeit eines Widerspruchsverfahrens
3. Klagefrist beträgt einen Monat

2.) Unter einem VA versteht man eine Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung, § 35 VwVfG.

3.) Der sog. Zweitbescheid kann ergehen, wenn auf Grund des selben Antrags, der schon einmal gestellt worden ist, nach erneuter Antragsstellung ein nochmaliger Bescheid ergeht. Der sog. Zweitbescheid ist immer dann gegeben, wenn die zweite sachliche Begründung von der ersten inhaltlich abweicht. Dieser Zweitbescheid hat Regelungsqualität und stellt einen Verwaltungsakt dar. Abzugrenzen ist der Zweitbescheid immer von der wiederholenden Verfügung. Diese enthält keine neue Begründung, sondern stimmt inhaltlich genau mit der ersten Verfügung überein, folglich hat diese keine Regelungsqualität und stellt somit keinen Verwaltungsakt dar.

4.) Eine Regelung hat immer dann Außenwirkung, wenn der Regelungsbereich über den verwaltungsinternen Bereich hinausgeht und ohne weitere Zwischenakte in den Rechtskreis des Bürgers eingreift. In Zweifelsfällen muss dies durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Regelung bestimmt werden.

5.) Ein Sonderstatusverhältnis ist ein staatliches Unterwerfungsverhältnis, wie das Beamten-Strafgefangenen- oder Wehrdienstverhältnis, Schul oder Universitätszugehörigkeit. Nach der h.M. hat eine Maßnahme im Sonderstatusverhältnis dann VA-Qualität, wenn das Grundverhältnis betroffen ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Maßnahme zumindest auch die persönliche Rechtsstellung betrifft. Maßnahmen im Betriebsverhältnis treffen Verfügungen im „Inneren“ des Verhältnisses, also die Organisation, und sind gerichtlich nicht überprüfbar.

6.) Unter einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung versteht man einen VA, der eine Person begünstigt und eine andere Person gleichzeitig belastet. Durch einen VA mit Doppelwirkung wird der Empfänger eines VA´s gleichzeitig sowohl begünstigt als auch belastet. Bei einem VA mit Drittwirkung liegt somit eine Personsnverschiedenheit bzgl. der unterschiedlichen Wirkungen des VA vor, bei einem VA mit Doppelwirkung besteht Personengleichheit bzgl. der Wirkungen.

7.) Eine im Schrifttum weit verbreitete Meinung geht davon aus, dass nur die Auflage isoliert anfechtbar sei. Eine andere Meinung ist der Auffassung, dass jegliche Art von Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar sind. Streit herrscht lediglich über die Klageart. Eine Meinung hält die Verpflichtungsklage, eine andere die Anfechtungsklage für statthaft. Vorzugswürdig ist allerdings letztere Ansicht, da sie mit dem Wortlaut des §113 VwGO übereinstimmt. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt aufgehoben werden, „soweit“ er rechtswidrig ist. Voraussetzung einer isolierten Anfechtung ist allerdings, dass der VA seinem Sinn nach teilbar ist und der VA auch ohne die Nebenbestimmung rechtsmäßig ist (dies ist allerdings eine Frage der Begründetheit.).

8.) Von einer modifizierten Genehmigung spricht man, wenn ein Verwaltungsakt anders genehmigt wurde als beantragt. Stichwort ist „ So nicht, stattdessen aber so“. Eine modifizierte Genehmigung stellt keine Nebenbestimmung dar, sondern als Modifikation lediglich eine Inhaltsbestimmung. Eine modifizierte Genehmigung ist nie isoliert anfechtbar, da sie ihrem Sinngehalt nach nie teilbar ist.

9.) Damit eine Anfechtungs-oder Verpflichtungsklage zulässig ist, muss der Kläger geltend machen, in seinem eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 II VwGO. Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm immer dann ein Schutzgesetz, wenn von ihr zumindest auch Individualinteressen geschützt werden und der Kläger zu diesem abgrenzbaren Personenkreis gehört.

10.) Mit der sog. altruistische Verbandsklage möchte ein Verein die Verletzung fremder Rechte rügen. Jedoch muss bei einer verwaltungrechtlichen Klage gemäß § 42 II VwGO der Kläger geltend machen, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Verbandsklage, welche auf die Rüge fremder Rechte gestützt wird, ist in der Regel nicht zulässig. Ausnahme ist die Klage eines nach § 29 II BNatSchG anerkannten Vereins, welcher Belange des Naturschutzes geltend macht. Diese Klage muss allerdings in den Landesgesetzen für zulässig erklärt sein.



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