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Verpflichtungsklage



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage.

2.) Ist eine Verpflichtungsklage zulässig, wenn der Kläger nicht Adressat des VA´s ist?

3.) Was versteht man unter einer Untätigkeitsklage? Wann ist diese zulässig?



Lösungen:

1.) Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn man den Erlass eines VA´s begehrt. Weiterhin muss man erfolglos ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) durchgeführt und die Klagefrist (§ 74 VwGO) eingehalten haben.

2.) Ist der Kläger nicht Adressat des Verwaltungaktes, dann muss er trotzdem geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 II VwGO. Ob der Kläger in seinen Rechten verletzt ist, wird nach h.M. nach der Schutznormtheorie bestimmt. Danach muss sich der Kläger auf eine Norm berufen, die drittschützende Wirkung hat. Dies sind solche Normen, die zumindest auch Individualinteressen des Klägers schützen.

3.) Die Untätigkeitsklage ist eine Verpflichtungklage, bei der ausnahmsweise kein Vorverfahren durchgeführt werden muss. Sie ist unter den besonderen Voraussetzungen des § 75 VwGO zulässig, also wenn innerhalb einer angemessenen Frist ( 3 Monate) keine sachliche Entscheidung der Behörde ergangen ist.



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