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Besonderes Gewaltverhältnis



Aufgaben:

1.) Welchem Zweck diente früher die Konstruktion des „Besonderen Gewaltverhältnisses“?

2.) Nennen Sie Beispiele für „Besondere Gewaltverhältnisse“ traditioneller Art!

3.) Welche Meinung vertritt das BVerfG zum Thema „Besondere Gewaltverhältnisse“?

4.) Wie werden „Besondere Gewaltverhältnisse“ heute genannt?

5.) Welche Befugnisse hat der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung dieser Bereiche?

6.) Welchem Zweck dient die „Wesentlichkeitstheorie“?

7.) Was verlangt die „Wesentlichkeitstheorie“?

8.) Welche Beeinträchtigungen der Grundrechte sind besonders gravierend?

9.) In welchem Verhältnis steht die „Wesentlichkeitstheorie“ zu Art. 80 I GG?



Lösungen:

1.) In der konstitutionellen Monarchie kennzeichnete das „Besondere Gewaltverhältnis“ eine Sphäre, die dem Innenraum der juristischen Person „Staat“ zugerechnet wurde und daher als „rechtsfrei“ galt („Impermeabilitätstheorie“). Folglich konnten die Grundrechte dort keine Schutzwirkung entfalten und weder Maßstab noch Grenze staatlicher Eingriffsakte sein. In der Weimarer Republik wurde diese alte Lehre kritiklos mitgeschleppt.

2.) Beamte, Schüler, Studenten, Soldaten, Strafgefangene.

3.) Das BVerfG erstreckte den Schutzbereich der Grundrechte auch auf die „Besonderen Gewaltverhältnisse“ (BVerfGE 33, 1 ff.). Damit entzog es der alten Lehre dogmatisch - zu Recht - den Boden. Grund: Demokratieprinzip und Art. 1 III GG. Konsequenz: Eingriffe in die subjektive Rechtsstellung der Bürger bedürfen in den Bereichen, die früher als „Besondere Gewaltverhältnisse“ bezeichnet wurden, ebenso einer gesetzlichen Grundlage wie im „allgemeinen“ Staat - Bürger - Verhältnis.

4.) Sonderrechtsverhältnisse, gesteigerte Abhängigkeitsverhältnisse, besondere Pflichtverhältnisse; Sonderstatus.

5.) Der Gesetzgeber ist dazu berechtigt, Grundrechte in Beziehungen, die durch eine “besonders starke Pflichtenbindung charakterisiert sind” stärker einzuschränken als im “normalen” Staat-Bürger-Verhältnis (vgl. Ronellenfitsch, DÖV 1981, 933 ff.), soweit es deren Funktionsfähigkeit zwingend erfordert.

6.) Die Wesentlichkeitstheorie dient der Konkretisierung und Sicherung der parlamentarischen Kompetenzen und Verantwortung. Sie liefert einen Maßstab zur Bestimmung derjenigen Angelegenheiten, die zwingend vom Parlament selbst geregelt werden müssen und nicht auf die Exekutive delegiert werden dürfen. Mit ihrer Hilfe wird der Gesetzesvorbehalt auf den Bereich der Leistungsverwaltung erstreckt. Im modernen Sozialstaat ist eine trennscharfe Unterscheidung zwischen diesen beiden Sphären des Staatshandeln kaum noch möglich. Deswegen ist eine Bindung der Exekutive an gesetzliche Direktiven und Vorgaben sowohl bei Eingriffen als auch bei Leistungen nur konsequent.

7.) Die Wesentlichkeitstheorie verlangt, dass der (parlamentarische) Gesetzgeber “in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst ... treffen” muss (BVerfGE 61, 260/275).

8.) Als besonders intensiv oder gravierend können Eingriffe bezeichnet werden, die gleich mehrere Verhalten, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fallen, unmöglich machen, die ein Verhalten nicht nur kurz, sondern lange verwehren oder die den Grundrechtsgebrauch nicht nur von subjektiven Voraussetzungen, die der einzelne erfüllen kann, sondern von objektiven, vom einzelnen unbeeinflussbaren Voraussetzungen abhängig machen (nach Pieroth/Schlink, Grundrechte, StR II, 10. Aufl. 1994, Rdnrn. 291).

9.) Aus Art. 80 I GG folgt lediglich, dass der parlamentarische Gesetzgeber seine Rechtssetzungsbefugnis auf die Verwaltung übertragen kann, wenn er Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Delegationsgesetz hinreichend bestimmt. Art. 80 I GG sagt aber andererseits nichts über die logisch vorgelagerte Frage aus, ob es Materien gibt, die der parlamentarische Gesetzgeber zwingend selbst regeln muss bzw. für die ein Delegationsverbot besteht (Stichwort: “Parlamentsvorbehalt”) und welche Materien dies sind. Die erforderliche Regelungsdichte des Parlamentsgesetzes im Einzelfall wird mit Hilfe der “Wesentlichkeitstheorie” ermittelt.



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