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Schutz des kommunalen Namensrechts



Aufgaben:

1.) Was hat die „Rastede“- Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 79, 127 ff.) aus dogmatischer Sicht bewirkt?

2.) Welche Einwendungen der Gemeinde sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren prozessual relevant?

3.) Was sind Aufgaben des „übertragenen Wirkungskreises“?

4.) Sind Gemeinden an Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft gebunden?

5.) Welche Bedeutung hat der Name „Stadt“?

6.) Sind Gemeinden rechtsfähig?

7.) Welchen Zweck hat das Recht der Gemeinden zur Führung eines eigenen Namens?

8.) Welche Rechtsnatur hat das Namensführungsrecht?

9.) Welche Ansprüche haben die Gemeinden, um Beeinträchtigungen ihres Namensrechts zu unterbinden?

10.) Steht den Bürgern ein Recht auf einen bestimmten Gemeindenamen zu?



Lösungen:

1.) Die „Rastede“-Entscheidung beschäftigte sich mit dem Verhältnis zwischen Gemeinden und Kreisen. Sie führte als „neue“ Schranken-Schranke für die „Hochzonung“ von Aufgaben (d.h. die Übertragung bestimmter Angelegenheiten auf die Kreise) das „Aufgabenverteilungsprinzip“ ein, das insoweit an die Stelle des Verhältnismäßigkeitsprinzips tritt. Dieses Prinzip stellt erhöhte Anforderungen an die Begründung einer Aufgabenverlagerung. Erwägungen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsvereinfachung reichen für sich allein nicht aus, um der Gemeinde Angelegenheiten zu entziehen.

2.) Grundsätzlich kann die Gemeinde nur solche Rechtsfehler rügen, die sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung betreffen. Prüfungsmaßstab für das BVerfG ist demnach in erster Linie Art. 28 II 1 GG. Allerdings hat das BVerfG diesen Maßstab erweitert und alle Normen einbezogen, die geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften des GG über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen, das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.

3.) Zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gehören alle Angelegenheiten, die den Gemeinden vom Staat zur Erledigung zugewiesen werden und die an ein staatliches Weisungsrecht gekoppelt sind. Je nach Bundesland lassen sich zwei Modelle unterscheiden: Pflichtaufgaben nach Weisung (z.B. Baden-Württemberg und Hessen) und Auftragsangelegenheiten (z.B. Rheinland-Pfalz und Saarland).

4.) Ja. Insbesondere Verordnungen der EG sind gem. Art. 189 EGV innerstaatlich geltendes Recht, das die Gemeinden beachten und vollziehen müssen, soweit sie dafür zuständig sind. Für Richtlinien gilt dies nur, wenn und soweit sie nach Maßgabe der Rspr. des EuGH ausnahmsweise nicht nur die Mietgliedstaaten binden, sondern unmittelbar anwendbar sind.

5.) Der Name „Stadt“ hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Rechtsfolgen sind daran nicht geknüpft. Er begründet weder Rechte noch Pflichten.

6.) Ja. In ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaften und juristische Personen sind Gemeinden fähig, selbständige Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dies betrifft sowohl den Bereich des öffentlichen Rechts wie auch die Sphäre des Privatrechts.

7.) Der Name ist die amtliche Identifikationsbezeichnung einer Gemeinde und zugleich äußerer Ausdruck ihrer Individualität. Dazu gehören auch die amtlichen Zusätze.

8.) Das Namensführungsrecht ist ein öffentlich-rechtliches absolutes Persönlichkeitsrecht, das gegenüber Jedermann wirkt (BVerfGE 44, 351).

9.) Wurzelt die Beeinträchtigung im öffentlichen Recht, so gründet sich ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Gemeinde auf § 12 BGB analog und unmittelbar auf Art. 28 II 1 GG und LVerfR. Ist die Beeinträchtigung privat-rechtlicher Natur, findet § 12 BGB direkt Anwendung.

10.) Nein. Falls die Namensgebung nach Landesrecht dem Staat obliegt, hat lediglich die Gemeinde als Körperschaft einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Zuteilung eines Namens, nicht aber der einzelne Bürger. Insoweit haben die einschlägigen Vorschriften der GemO´en keinen Schutznormcharakter.



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