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Abgrenzung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht



Aufgaben:

1.) Können juristische Personen des Privatrechtes sowohl privat-rechtlich als auch öffentlich-rechtlich handeln? Können juristische Personen des öffentlichen Rechtes sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat-rechtlich handeln?

2.) Aus welcher Norm leiten die beiden großen Amtskirchen in der Bundesrepublik ihre öffentlich-rechtliche Organisationsform ab?

3.) Charakterisieren Sie folgende kirchlichen Maßnahmen als öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich:
a. Taufe, Konfirmation, Trauung
b. Der Pfarrer verweist den Obdachlosen aus der Kirche, der sich zum Aufwärmen dort aufhält.
c. Der Pfarrer untersagt dem islamischen Fundamentalisten die Teilnahme am Gottesdienst.
d. Glockengeläut sonntags morgens zu Beginn und Schluß des Gottesdienstes.
e. Glockengeläut zu jeder Viertelstunde.
f. Nichtzulassung eines Handwerkers zu einem kirchlichen Basar.



Lösungen:

1.) Grundsätzlich können juristische Personen des Privatrechts ausschließlich privat-rechtlich handeln; es sei denn, es handelt sich um Beliehene.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes können außerhalb der Eingriffs-, insbesondere bei der Leistungsverwaltung wahlweise öffentlich- oder privat-rechtlich handeln. Im Zusammenhang mit der Fiskalverwaltung kommt ausschließlich Privatrecht zur Anwendung.

2.) Hinsichtlich des Status der Religionsgemeinschaften bezieht sich das Grundgesetz in Art. 140 auf Teile der Weimarer Verfassung vom 11.8.1919. Da die beiden Amtskirchen bereits 1919 öffentlich-rechtlich organisiert waren, ergibt sich aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WV, daß die beiden Kirchen auch heute Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind.

3.) a. Taufe, Konfirmation und Trauung haben als liturgische Maßnahmen öffentlich-rechtlichen Charakter.
b. Beim Verweis des Obdachlosen aus der Kirche geht es dem Pfarrer um Wahrnehmung der Rechte aus § 903 BGB, folglich handelt er privat-rechtlich.
c. Im Gegensatz dazu hat die Verweigerung der Teilnahme am Gottesdienst liturgischen Bezug, so daß es sich dabei um eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes handelt.
d. Das Glockengeläut zu Beginn und Schluß des Gottesdienstes hat ebenfalls eine enge Beziehung zur Liturgie, während es
e. dem Glockengeläut zu jeder Viertelstunde - auch wenn es schlußendlich religiös motiviert sein mag - an dieser engen Verbindung zum Gottesdienst mangelt, es handelt sich mithin um eine privat-rechtliche Immission.
f. Bei der Nichtzulassung eines Handwerkers zu einem kirchlichen Basar geht es schlicht um die Fiskalverwaltung der Kirche und damit um privat-rechtliche Zusammenhänge.




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