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Wechsel von Entwendungsobjekten i.V.m. § 243 II StGB



Aufgaben:

1.) In welchen Fällen ist ein "besonders schwerer Fall" des Diebstahls ausgeschlossen?

2.) Unter welcher Voraussetzung ist ein Vorsatzwechsel vom Diebstahl einer "wertvollen" zu einer "geringwertigen" Sache unbeachtlich?

3.) Welcher Umstand kann einem Vorsatzwechsel in dem genannten Sinne zu rechtlicher Bedeutung verhelfen?

4.) Greift § 243 II StGB ein, wenn ein Dieb eine objektiv geringwertige Sache weggenommen hat, die er jedoch irrtümlich für wertvoll gehalten hat?

5.) Gibt es den Versuch eines Regelbeispieles?

6.) Liegt ein Versuch des Grundtatbestandes in einem besonders schweren Fall bereits dann vor, wenn lediglich die Verwirklichung des Regelbeispiels versucht wurde?



Lösungen:

1.) § 243 II StGB - wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Nach § 243 II StGB ist die Annahme eines besonders schweren Falles nur dann ausgeschlossen, wenn die gestohlene Sache objektiv geringwertig und außerdem der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache gerichtet war.

2.) Wenn der Täter seinen Willen, überhaupt zu stehlen, beibehält.

3.) Ein freiwilliger Rücktritt bezüglich der ursprünglichen Tat und ein neu gefasster Vorsatz, der sich lediglich auf eine geringwertige Sache bezieht.

4.) Nein. Für den Ausschluss eines besonders schweren Falles ist nur Raum, wenn auch die Absicht des Täters auf eine objektiv geringwertige Sache gerichtet war.

5.) Der Versuch eines Regelbeispieles ist begrifflich nicht möglich, da Regelbeispiele eine Strafzumessungsregel darstellen und keine Tatbestände bilden. Möglich ist aber der Versuch des Grundtatbestandes in einem besonders schweren Fall.

6.) Der Versuch zur Verwirklichung eines Regelbeispieles kann ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Grundtatbestandes darstellen. Umstritten ist in der vorliegenden Konstellation jedoch, ob dieser Versuch dann der Strafzumessung des schweren Falles gemäß der Regelwirkung unterfällt. Nach der h. M. in der Literatur und einem Teil der Rspr. tritt die Regelwirkung nur ein, wenn das Regelbeispiel verwirklicht wurde. Argument: Die Regelbeispiele sind keine Tatbestandsmerkmale. Daher könne auch allein der Wille zu ihrer Verwirklichung noch keinen Versuch begründen. Der BGH betont demgegenüber die Nähe der Regelbeispiele zu den Tatbestandsmerkmalen. Wenn sich der Tatentschluss auf die Verwirklichung des Regelbeispieles beziehe, müsse auch der Versuch die Regelwirkung auslösen.



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