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Schadensberechnung nach § 263 StGB



Aufgaben:

1.) Nach welchem Prinzip erfolgt die Schadensberechnung im Rahmen des § 263 StGB?

2.) Wie erfolgt die Schadensberechnung nach diesem Prinzip?

3.) Welche unterschiedlichen Vermögensbegriffe gibt es?

4.) Wie werden sie im einzelnen definiert?

5.) Gehört die Arbeitskraft einer Person zu deren Vermögen?

6.) Wie ist der Fall zu beurteilen, dass die Arbeitskraft zu unsittlichen oder verbotenen Zwecken eingesetzt wird?



Lösungen:

1.) Nach dem Saldierungsprinzip.

2.) Durch einen Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Vermögensverfügung ist zu ermitteln, ob eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn eine Einbuße nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird.

3.) Es existieren: der rein juristische Vermögensbegriff (der allerdings heute nicht mehr vertreten wird), der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff und der rein wirtschaftliche Vermögensbegriff.

4.) Nach dem rein juristischen Vermögensbegriff ist das Vermögen die Summe der Vermögensrechte und -pflichten, und zwar ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff sind Vermögen alle wirtschaftlichen Werte, die einer Person unter dem Schutz der Rechtsordnung zustehen. Nach dem (herrschenden) rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff umfasst das Vermögen die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer natürlichen oder juristischen Person.

5.) Nach dem juristisch-ökonomischen und auch nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff zählt die Arbeitskraft zum Vermögen einer Person, da sie die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung beinhaltet.

6.) Die Anhänger des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs sehen in der zu unsittlichen oder verbotenen Zwecken eingesetzten Arbeitskraft überwiegend keinen Vermögensbestandteil, da es sich hier um rechtlich missbilligte Positionen handelt. Unter den Anhängern des wirtschaftlichen Vermögensbegriffes ist diese Frage sehr umstritten - die Rspr. verneint die Vermögenszugehörigkeit. Sie will strafrechtlichen Schutz nicht im Rahmen des "Unrechtsverkehrs" gewähren.



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