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Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen



Aufgaben:

1.) Nennen Sie die Gegenstände der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

2.) Welche Arten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gibt es?

3.) Wonach richtet es sich, welche Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt?

4.) Welches Vollstreckungsorgan ist für die Zwangsversteigerung zuständig?

5.) Welche Wirkung hat der Anordnungsbeschluss bei der Zwangsversteigerung?

6.) Nennen Sie die Wirkungen des Beschlusses über den Zuschlag.



Lösungen:

1.) .Gegenstand der Immobiliarvollstreckung sind nicht nur Grundstücke und die bereits erwähnten Gegenstände, die dem Haftungsverband der Hypothek unterfallen (§ 865 ZPO), sondern auch grundstücksgleiche Rechte.

2.) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch die Eintragung einer Zwangshypothek, durch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung.

3.) Ob im Wege der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder der Eintragung einer Sicherungshypothek vorgegangen wird, richtet sich nach dem Antrag des Gläubigers. Dieser hat dabei grundsätzlich die freie Wahl und kann auch mehrere Maßnahmen nebeneinander beantragen.

4.) Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht (als Vollstreckungsgericht), § 1 ZVG, § 3 Nr. 1 i RpflG. Örtlich ist zuständig das Amtsgericht der belegenen Sache, § 1 ZVG.

5.) Der Anordungsbeschluss wirkt als Beschlagnahme und hat ein relatives Veräußerungsverbot zur Folge. Durch die Beschlagnahme erwirbt der Gläubiger ein Recht zur Befriedigung aus dem Grundstück, § 10 I Nr. 5 ZVG).

6.) Durch den Zuschlagsbeschluss wir der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird. Mit dem Zuschlag erwirbt der Ersteher auch die Gegenstände auf dem Grundstück, auf die sich die Versteigerung erstreckt, §§ 90 II, 55, 20, 21 ZVG. Aus dem Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt, § 93 ZVG.





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