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Statthaftigkeit der Klage- und Verfahrensart



Aufgaben:

1.) Was ist der Unterschied zwischen einer Anfechtungs- und einer Verpflichtungsklage?

2.) Nennen Sie die unterschiedlichen Arten der Verpflichtungsklage und erklären Sie den Unterschied.

3.) Was will man mit der allgemeinen Leistungklage erreichen?

4.) Welcher Klageart ist der Organstreit zuzuordnen? Was versteht man unter dem Organstreit? Nennen Sie ein Beispiel eines Organstreits.

5.) Warum können kommunale Organe oder Organteile sich im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits nicht auf Grundrechte berufen? Welche Rechtsverletzung kann nur gerügt werden?

6.) Was versteht man unter einem Normenkontrollverfahren?



Lösungen:

1.) Mit einer Anfechtungsklage begehrt man die Aufhebung oder die Änderung eines Verwaltungsaktes oder eines Teil des Verwaltungsaktes. Mit der Verpflichtungsklage hingegen begehrt man den Erlass eines Verwaltungsaktes.

2.) Die Verpflichtungsklage kann in Form der Versagungsgegenklage oder der Untätigkeitsklage geltend gemacht werden.

Mit der Versagungsgegenklage begehrt der Kläger den Erlass eines bereits abgelehnten Verwaltungsaktes; sie ist somit eine Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger begehrt gleichzeitig die Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsaktes und den Erlass eines ihn begünstigenden VA.

Mit der Untätigkeitsklage hingegen begehrt er nur den Erlass eines Verwaltungsaktes, da die Behörde nicht tätig geworden ist.

3.) Mit der Leistungsklage will man das Unterlassen bzw. die Vornahme einer Handlung erreichen, also eines Verwaltungsrealaktes.

4.) Unter dem Organstreit versteht man eine Streitigkeit zwischen Organen öffentlich-rechtlicher juristischer Körperschaften über Kompetenzen, Befugnisse, Rechte und Pflichten.
Relevant ist insbesondere der Kommunalverfassungsstreit, d.h. der Streit zweier kommunaler Organe oder Organteile über Kompetenzen, welche sich aus Gemeindeordnungen ergeben.

Der Organstreit ist keine eigene Klageart, vielmehr sind je nach Klagebegehren die allgemeinen Klagearten anzuwenden.

5.) Auf den Kommunalverfassungsstreit wird § 42 II VwGO analog angewendet, daher muss auch hier auf Klägerseite die Verletzung eigener Rechte gerügt werden. Kommunale Organe stellen allerdings eine Körperschaft der mittelbaren Selbstverwaltung dar, sind somit keine Grundrechtsträger sondern Grundrechtsverpflichtete, Art. 1 III GG.

Es können daher nur organschaftliche Mitwirkungsrechte gerügt werden.

6.) Mit der Normenkontrolle nach § 47 VwGO kann eine Überprüfung von Bebauungsplänen oder aber von Rechtsordnungen der Länder erreicht werden.



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