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Begründetheit der Rechtsmittel



Aufgaben:

1.) In welchen Fällen sind unbestimmte Rechtsbegriffe gerichtlich nicht überprüfbar?

2.) Welche Arten von Ermessensfehlern gibt es?

3.) Wann ist eine Maßnahme verhältnismäßig?

4.) Welcher Zeitpunkt ist bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend?



Lösungen:

1.) Prüfungsentscheidungen, Entscheidungen wertender Art durch weisungsfreie, mit Sachverständigen oder Interessenvertreter besetzte Ausschüsse, Prognoseentscheidungen oder Risikobewertungen

2.) Als Ermessensfehler sind der Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung anerkannt. Von Ermessensfehlgebrauch spricht man, wenn die Behörde entweder überhaupt keine Ermes-sensentscheidung getroffen hat, ihr mögliches Ermessen unterschritten hat oder die Ermessensentscheidung an einem Heranziehungsdefizit oder Abwägungsdefizit leidet.

Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Ausübung des Ermessens oder das Ergebnis der Abwägung gegen höherangiges Recht verstößt.

3.) Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zweckes geeignet, notwendig und verhältnismäßig i.e.S. ist. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels tauglich ist oder wenigstens den gewünschten Erfolg fördert. Notwendig ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das Ziel ebenso wirksam zu erreichen. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig i.e.S., wenn sie nicht zu Nachteilen führt, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen (Abwägung).

4.) Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach-und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage die letzte Behördenentscheidung, wenn sich nicht aus materiellem Recht etwas anderes ergibt. Die letzte Behördenentscheidung ist in der Regel die Entscheidung der Widerspruchsbehörde. Ausnahmen gelten lediglich bei Dauerverwaltungsakten oder Verwaltungsakten, die noch nicht vollstreckt sind und deren Vollstreckung billigerweise nicht mehr erfolgen kann.
Allerdings ist auch bei Dauerverwaltungsakten der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, wenn nachträgliche Veränderungen im Rahmen eines besonderen behördlichen Verfahrens geltend gemacht werden sollen.




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