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Widerspruchsbehörde



Aufgaben:

1.) In welcher Art und Weise erfolgt die Prüfung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde?

2.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs im Überblick!

3.) Stichwort: Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde. Wo ist die Zuständigkeit geregelt und von welchem Regelfall ist dabei auszugehen?

4.) Nennen Sie die beiden wichtigsten Ausnahmen von der unter 3. erläuterten Zuständigkeitsregel und erläutern Sie diese mit wenigen Sätzen.

5.) Welche Fallgruppen der gesetzlich geregelten Unstatthaftigkeit des Widerspruchs kennen Sie?

6.) Wann ist der Widerspruch formell ordnungsgemäß eingelegt? Welchen Zweck verfolgt die Regelung des § 70 I 1 VwGO?



Lösungen:

1.) Bei dem Widerspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf. Der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung hat daher Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Im Widerspruchsverfahren ist daher – ebenso wie bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage – zwischen der Prüfung der Zulässigkeit und der Prüfung der Begründetheit zu unterscheiden, wobei die Zulässigkeit stets vor der Begründetheit zu überprüfen ist.

2.) Ein zulässiger Widerspruch hat folgende Voraussetzungen (im Überblick):

- Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, analog § 40 VwGO
- Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, § 73 VwGO
- Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGO
- Formell ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung, §§ 69, 70 VwGO
- Einhaltung der Widerspruchsfrist, § 70 VwGO
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für das Widerspruchsverfahren: Beteiligtenfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Vorliegen der Vertretungsmacht
- Widerspruchsbefugnis, §§ 70 I 1, 68, 42 II analog VwGO
- Kein Verzicht und keine Verwirkung
- Keine Zurücknahme des Widerspruchs

3.) Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ist in § 73 I VwGO geregelt. Von dieser Norm ist bei der Prüfung stets auszugehen.
§ 73 I Nr. 1 VwGO geht dabei von dem Regelfall aus, dass den Widerspruchsbescheid die nächsthöhere Behörde erlässt. Dabei handelt es sich regelmäßig um die im Behördenaufbau der Ausgangsbehörde übergeordnete Behörde.

4.) Eine erste Ausnahme vom Grundsatz des § 73 I Nr. 1 VwGO enthält Nr. 2 dieser Vorschrift: Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder Landesbehörde, so erlässt die Ausgangsbehörde in der Regel selbst den Widerspruchsbescheid.
Eine weitere Ausnahme ist in § 73 I Nr. 3 VwGO enthalten: In den sog. Selbstverwaltungsangelegenheiten erlässt die Selbstverwaltungsbehörde den Widerspruchsbescheid.
Diese Ausnahme findet ihren Grund darin, dass die volle Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes durch eine der Selbstverwaltungsbehörde übergeordnete Behöde einen Verstoß gegen die Selbstverwaltungsgarantie darstellen würde.

Die Selbstverwaltungsbehörde entscheidet allerdings nur dann über den Widerspruch, wenn im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Durch die Wahl dieser Formulierung eröffnet § 73 I Nr. 3 VwGO den einzelnen Bundesländern die Möglichkeit, eine abweichende Regelung zu treffen.
Ist die Selbstverwaltungsbehörde nicht selbst Widerspruchsbehörde, so ist die zuständige Widerspruchsbehörde auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.

5.) Die Fallgruppen der gesetzlich geregelten Unstatthaftigkeit des Widerspruchs sind in § 68 I VwGO enthalten:
Gemäß § 68 I 2 VwGO ist ein Widerspruch dann unstatthaft, wenn ein Gesetz dies bestimmt. „Gesetze“ i.S.d. Vorschrift sind ausschließlich formelle Bundes- und Landesgesetze.

Gemäß § 68 I 2 Nr. 1 VwGO ist ein Widerspruch weiterhin dann unstatthaft, wenn der angegriffene Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen worden ist, es sei denn, dass ein Gesetz die Nachprüfung in einem förmlichen Widerspruchsverfahren ausdrücklich vorschreibt.

Eine weiterer gesetzlich geregelter Fall der Unstatthaftigkeit findet sich in § 68 I Nr. 2 VwGO: Der Nachprüfung in einem Widerspruchsverfahren bedarf es nicht, wenn der Abhilfe- oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer des Widerspruchsführers, eines anderen Verfahrensbeteiligten oder eines Dritten enthält.

6.) Gemäß § 70 I 1 VwGO ist der Widerspruch dann formell ordnungsgemäß eingelegt, wenn er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben wurde.
Dabei kann die Einlegung des Widerspruchs einerseits bei der Behörde erfolgen, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat (= Ausgangsbehörde, S. 1) und andererseits bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat (= Widerspruchsbehörde, S. 2).

Die Vorschrift des § 70 I 1 VwGO (= Schriftformerfordernis) verfolgt den Zweck, eine eindeutige Identifizierung des Widerspruchsführers zu ermöglichen sowie erkennbar zu machen, dass das Widerspruchsschreiben mit Willen des Verfassers in den Rechtsverkehr gelangt ist.



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