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Begrifflichkeiten Verwaltungsprozessrecht



Aufgaben:

1.) Welches ist die Hauptaufgabe der Verwaltung? Wie lässt sich der Begriff „Verwaltung im materiellen Sinn“ definieren? Was ist das Gegenstück zur „Verwaltung im materiellen Sinn“?

2.) Unterscheiden Sie die Begriffe „Eingriffs- und Leistungsverwaltung“!

3.) Wer besitzt Rechtsfähigkeit und ist damit Träger von Rechten und Pflichten des öffentlichen Rechts?

4.) Wie wird die Handlungsfähigkeit der einzelnen Verwaltungsträger erreicht?

5.) Wonach ist bei den Handlungsformen der Verwaltung zu unterscheiden?

6.) Im öffentlich–rechtlichen Bereich verfügt die Verwaltung über besondere Handlungsformen. Wonach müssen Sie dabei differenzieren?



Lösungen:

1.) Hauptaufgabe der Verwaltung ist der Gesetzesvollzug, d.h. die Verwaltung setzt den Willen des Gesetzgebers in Form von praktischen Entscheidungen um.
„Verwaltung im materiellen Sinn“ ist nach Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht die am öffentlichen Interesse orientierte, aus gesetzlicher und eigener Initiative erfolgende, in die Zukunft gerichtete und überwiegend einzelfallorientierte Sozialgestaltung .
Gegenstück der „Verwaltung im materiellen Sinn“ ist die „Verwaltung im organisatorischen Sinn“. Hierunter ist die Verwaltungsorganisation zu verstehen, die aus der Gesamtheit der Verwaltungsträger, Verwaltungsorgane und sonstigen Verwaltungseinrichtungen besteht.

2.) Eingriffsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung in Rechtspositionen des Bürgers eingreift und dessen Freiheit und Eigentum beschränkt. Die Verwaltung legt dem Bürger Verpflichtungen und Beschränkungen auf.
Leistungsverwaltung liegt dagegen vor, wenn die Verwaltung für den Bürger Leistungen erbringt oder ihm Vergünstigungen gewährt.

3.) Rechtsfähig ist, wer Zuordnungssubjekt von Rechtsnormen und damit Träger von Rechten und Pflichten ist.
Rechtsfähigkeit besitzen in erster Linie natürliche Personen. Rechtsfähigkeit kann aber durch das Gesetz auch Personenvereinigungen oder sonstigen Organisationen zugesprochen werden mit der Folge, dass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sind und damit am Rechtsverkehr teilnehmen können.
Je nachdem ob die Grundlage der Rechtsfähigkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht wurzelt, spricht man von juristischen Personen des Privatrechts oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

4.) Verwaltungsträger sind zwar als solche rechtsfähig, jedoch nicht handlungsfähig, denn Wollen und Handeln können nur natürliche Personen.
Die Verwaltungsträger benötigen daher natürliche Personen, die für sie tätig werden und sie somit handlungsfähig machen. Die Handlungsfähigkeit wird dabei durch Organe und Organwalter erreicht.

5.) Die Handlungsformen der Verwaltung hängen von den ihr zugewiesenen Aufgaben ab. Dabei ist zwischen dem öffentlich – rechtlichen und dem privatrechtlichen Bereich zu unterscheiden.

6.) Im Rahmen der öffentlich – rechtlichen Handlungsformen ist einerseits zwischen Handlungen mit und ohne Außenwirkung zu unterscheiden, andererseits zwischen generell – abstrakten und individuell – konkreten Handlungen.





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