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Abschluss des Ermittlungsverfahrens



Aufgaben:

1.) Welche Möglichkeiten zur Beendigung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft?

2.) Welche beiden Prinzipien bestimmen die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft?

3.) Wann liegt hinreichender Tatverdacht vor?

4.) Warum kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das nach § 170 II mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist, jederzeit bei begründetem Anlass wieder aufnehmen?

5.) Kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Geringfügigkeit ohne Mitwirkung des Gerichts einstellen?

6.) Nach welcher Vorschrift können Teile derselben Tat eingestellt werden im Hinblick auf die Straferwartung des verbleibenden Teiles?

7.) Nennen Sie zwei Funktionen der Anklageschrift.

8.) Was beinhaltet die Konkretisierung?

9.) Welche Angaben enthält ein vollständiges wesentliches Ergebnis der Ermittlungen?



Lösungen

1.) Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen entweder einstellen oder eine Anklage erheben.

2.) Das Legalitätsprinzip und das Opportunitätsprinzip. Nach dem Legalitätsprinzip ist bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben, soweit nicht nach dem Opportunitätsprinzip eine Ausnahme zulässig und damit eine Einstellung des Verfahrens trotz hinreichendem Tatverdacht möglich ist.

3.) Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint.

4.) Eine Einstellung nach § 170 II ist nicht rechtskraftfähig. Daher können die Ermittlungen jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel auftauchen. Dagegen kann das Verfahren nicht mehr aufgenommen werden, wenn die Gesetzeslage sich geändert hat und nunmehr hinreichender Tatverdacht zu bejahen wäre. Denn § 1 StGB bestimmt, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

5.) Ja, jedoch nur, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist, §§ 153 I S.2, 153 a I S. 7. Die Grenze dürfte bei etwa 300 Euro zu ziehen sein.

6.) Nach § 154 a StPO. Dagegen betrifft § 154 StPO verschiedene Taten.

7.) Die Anklageschrift hat zum einen Umgrenzungsfunktion (genaue Bestimmung des der Untersuchung zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes) und zum anderen Informationsfunktion (Einzelheiten zum Tatvorwurf und den Beweismitteln zur Vorbereitung des Verfahrens).

8.) Die Konkretisierung beinhaltet den angeklagten Lebenssachverhalt. In der Konkretisierung müssen alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale auch der zuvor genannten Strafvorschriften ausgefüllt sein. Darüber hinausgehende Angaben soll sie aus Kapazitätsgründen nicht enthalten. Sie soll in der Regel chronologisch aufgebaut sein.

9.) Angaben zur Person des Beschuldigten, zur Tat, zur Beweislage, zur rechtlichen Würdigung.




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