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Hauptverfahren StPO



Aufgaben:

1.) Was gehört zur Vorbereitung der Hauptverhandlung?

2.) Was versteht man unter der Einlassungs- oder Ladungsfrist?

3.) Nennen Sie die 7 Hauptbestandteile der Hauptverhandlung.

4.) Was versteht man unter Aussetzung und Vertagung?

5.) Unter welchen Voraussetzungen kann der Vorsitzende Fragen der anderen Prozessbeteiligten zurückweisen?

6.) Nennen Sie fünf typische Fallgruppen für unzulässige Fragen.

7.) Was sind Suggestivfragen?

8.) Welcher Grundsatz gilt für die zeitliche Länge einer Unterbrechung?



Lösungen:

1.) Terminierung, Ladung, Beischaffung der Beweismittel, gegebenenfalls Mitteilung der Gerichtsbesetzung, gegebenenfalls Mitteilung vorweggenommene Beweiserhebung.

2.) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss mindestens eine Woche liegen, die dem Angeklagten und dem Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung dienen sollen.

3.) Aufruf der Sache und Feststellung der Anwesenheit, Verlesung der Anklage, Vernehmung des Angeklagten, Beweisaufnahme, Schlussvorträge, letztes Wort des Angeklagten, Urteilsberatung und Urteilsverkündung.

4.) Aussetzung und Unterbrechung sind Formen der gerichtlichen Vertagung. Eine Unterbrechung ist eine Form der Vertagung, die zeitlich beschränkt ist und bei der im Fortsetzungstermin an der Stelle weiterverhandelt wird, an der beim letzten Verhandlungstag unterbrochen worden ist. Die Aussetzung dagegen ist eine Form der Vertagung, die keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, bei der jedoch die Verhandlung von Anfang an wieder beginnt, ohne dass die Teile, die bereits verhandelt wurden, genutzt werden können.

5.) Der Vorsitzende kann unzulässige, d. h. ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen, § 241 II. Ungeeignet sind Fragen, die in tatsächlicher Hinsicht nichts zur Wahrheitsfindung beitragen können oder aus rechtlichen Gründen nicht gestellt werden dürfen. Nicht zur Sache gehörig sind Fragen, die sich nicht einmal mittelbar auf die abzuurteilende Tat und ihre Rechtsfolgen beziehen.

6.) Fragen, die sich nicht auf die angeklagte Tat beziehen; Wiederholungsfragen; Suggestivfragen; Begehren einer Auskunft, die nicht zur prozessualen Aufgabe des Befragten gehört; Fragen, die unnötig den Intimbereich oder die Ehre des Befragten tangieren.

7.) Durch Suggestivfrage will der Vernehmende den Befragten gleichsam zu einer bestimmten Antwort drängen. Die Frage enthält praktisch die Antwort oder einen Teil davon.

8.) Grundsätzlich darf eine Verhandlung nicht länger als 10 Tage unterbrochen werden, § 229. Lediglich bei Verhandlungen, die schon an 10 oder mehr Tagen stattgefunden hat, ist eine längere Unterbrechung zulässig.



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