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Ablauf eines Strafverfahrens



Aufgaben:

1.) In welche 4 Teile gliedert sich das Strafverfahren?

2.) Was versteht man unter dem Begriff des Ermittlungsverfahrens?

3.) Was prüft das Gericht im Zwischenverfahren?

4.) Welche grundsätzliche Überlegung kommt im Zwischenverfahren zum Ausdruck?

5.) Was ist ein Verfahrenshindernis und was geschieht, wenn ein solches vorliegt?

6.) Was passiert, wenn eine strafbare Handlung angezeigt wird, die aber bereits verjährt ist?

7.) In welchem Fall erfolgt beim Vorliegen eines Verfahrenshindernisses keine Einstellung?

8.) Wann wiegen Fehler in der Anklageschrift so schwer, dass das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu bejahen ist?

9.) Wann spricht man bei verschiedenen Sachverhalten von einer prozessualen Tat?

10.) Welche Folgen sind beim Vorliegen einer prozessualen Tat zu beachten?



Lösungen:

1.) Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren, Vollstreckungsverfahren.

2.) Unter dem Ermittlungsverfahren versteht man den Teil des Strafverfahrens, der mit der Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Straftat beginnt und mit der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft, die entweder aus einer Einstellung des Verfahrens oder einer Anklageerhebung bei Gericht besteht, endet.

3.) Im Zwischenverfahren prüft das Gericht die von der Staatsanwaltschaft eingereichte Anklage im Hinblick auf ihre Zulässigkeit.

4.) Das Überziehen eines Menschen mit einem strafrechtlichen Hauptverfahren wird als so belastend eingestuft, dass hierfür die Bejahung der Voraussetzungen durch zwei von einander unabhängiger Institutionen erforderlich erscheint. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht haben es allein in der Hand, ob jemand mit einem Hauptverfahren überzogen wird.

5.) Ein Verfahrenshindernis ist das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Hinsichtlich der Rechtsfolge ist zu unterscheiden, in welchem Verfahrensstadium es besteht (dies betrifft die Frage, wer eine Entscheidung trifft, also die Staatsanwaltschaft oder das Gericht) und ob es behebbar oder endgültig ist (dies betrifft die Frage, ob eine endgültige oder nur eine vorläufige Einstellung erfolgt).

6.) Es besteht ein Verfahrenshindernis. Im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO ein. Fällt die Verjährung erst nach Erhebung der Anklage auf, stellt das Gericht das Verfahren ein und zwar während der Hauptverhandlung durch Einstellungsurteil nach § 260 und außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 206.

7.) Bei fehlender Zuständigkeit des Gerichts. Insoweit erfolgt keine Einstellung, sondern eine Verweisung an das zuständige Gericht.

8.) Wenn ein Fehler die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift betrifft.

9.) Eine einzige prozessuale Tat zwischen zwei Sachverhalten liegt vor, wenn es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um einen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang handelt. Bei Tateinheit nach § 52 StGB ist dies regelmäßig der Fall. Bei Tatmehrheit nach § 53 StGB entscheidet der räumlich-zeitliche Zusammenhang oder die normative Betrachtung.

10.) Die verwirklichten Delikte derselben prozessualen Tat können nicht getrennt voneinander abgeurteilt werden.



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