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Anerkenntnis im Zivilprozessrecht



Aufgaben:

1.) Was versteht man ganz allgemein unter einem Anerkenntnis?

2.) Zu welchen anderen rechtlichen Instituten (prozessualer und materiell – rechtlicher Natur) ist das Anerkenntnis abzugrenzen? Nehmen Sie diese Abgrenzung vor!

3.) Nennen Sie die Wirksamkeitsvoraussetzungen des Anerkenntnisses zunächst im Überblick und erläutern Sie diese dann im einzelnen.

4.) Ist es zulässig, wenn der Beklagte erklärt, "er erkenne den klägerischen Anspruch unter Verwahrung gegen die Kosten an"?

5.) Kann ein Anerkenntnis widerrufen werden?

6.) Welche Wirkungen hat ein zulässiges Anerkenntnis?



Lösungen:

1.) Anerkenntnis ist die Erklärung des Beklagten an das Gericht, dass der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht.
Das Anerkenntnis ist damit das Gegenstück zum Verzicht.
Das Anerkenntnis ist in § 307 ZPO gesetzlich geregelt.

2.) Das Anerkenntnis ist zunächst zum prozessualen Institut des Geständnisses i.S.d. § 288 ZPO abzugrenzen:
Wie auch beim Geständnis "gesteht" der Beklagte etwas, nämlich, dass der klägerische Anspruch besteht.
Das Anerkenntnis bezieht sich allerdings allein auf das vom Kläger geltend gemachte materielle Recht.
Ein Geständnis bezieht sich dagegen ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen, die dann keines Beweises bedürfen.

Weiterhin ist das Anerkenntnis abzugrenzen zum materiell – rechtlichen Anerkenntnis i.S.d. § 781 BGB:
Das Anerkenntnis i.S.d. § 781 BGB schafft eine eigene Anspruchsgrundlage, die später erst geltend gemacht werden muss.
Das prozessuale Anerkenntnis hingegen gibt dem Kläger keinen neuen, eigenständigen Anspruch, sondern bestätigt lediglich den bereits (gerichtlich) geltend gemachten.

3.) Das Anerkenntnis hat folgende Wirksamkeitsvoraussetzungen:

- Dispositionsbefugnis der Parteien:
Ein Anerkenntnis kann seine Wirksamkeit nur im Geltungsbereich der Dispositionsmaxime entfalten. Ein wirksames Anerkenntnis setzt daher ein Verfahren voraus, in dem die Dispositionsmaxime Geltung hat.

- Zulässigkeit der anerkannten Rechtsfolge:
Die von dem Beklagten anerkannte Rechtsfolge muss ihrer Art nach zulässig sein, d.h. sie darf nicht dem geltenden Recht unbekannt oder gar strafbar oder verboten sein.
Nicht erforderlich ist dagegen, dass die anerkannte Rechtsfolge mit dem materiellen Recht übereinstimmt.

- Unbedingtes, uneingeschränktes und vorbehaltloses Anerkenntnis:
Das Anerkenntnis darf nicht von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht werden.
Es darf auch nicht in irgendeiner Form eingeschränkt werden und es darf auch nicht unter einem Vorbehalt erklärt werden.

- Prozesshandlungsvoraussetzungen:
Bei der Erklärung des Anerkenntnisses handelt es sich um eine Prozesshandlung in der Form der Bewirkungshandlung.

- Form:
Die Abgabe des Anerkenntnisses in ordnungsgemäßer Form erfordert eine Erklärung gegenüber dem Gericht. Diese Erklärung kann in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§§ 307 I, 276 I S.1, 307 II ZPO).

4.) Ja, dies ist zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Anerkenntnis unter einem Vorbehalt:
Der Ausspruch der "Verwahrung gegen die Kosten" ist lediglich ein Hinweis des Beklagten auf die Kostenvorschrift des § 93 ZPO.
Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits von Amts wegen (§ 308 II ZPO) und dies gilt auch für die Anwendung der Kostenvorschrift des § 93 ZPO.
Die "Verwahrung gegen die Kosten" hat daher lediglich deklaratorischen Charakter und keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung des Gerichts.

5.) Ein Anerkenntnis steht unter dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit. Ausnahmsweise ist ein Widerruf möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- der Kläger stimmt dem Widerruf zu oder
- es liegt ein Restitutionsgrund gemäß § 580 ZPO vor oder
- es sind die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO gegeben.

6.) Die Parteien sind an das Anerkenntnis gebunden.
Das wirksame Anerkenntnis ist Grundlage für den Erlass des Anerkenntnisurteils.



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