FSH-Studiengänge
2. Staatsexamen
- Inhalt
- Ablauf
- Dauer/Gebühr
- Information
Repetitorium
Startseite
Repetitorium (1. Examen)
Repetitorium (2. Examen)
Kontakt

Kontakt  |   Login    

Kosten des Zivilurteils 1. Instanz



Aufgaben:

1.) Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Kosten des Rechtsstreites zusammen?

2.) Was gehört zu den Gerichtskosten? Wie viele Gebühren werden grundsätzlich vom Gericht für seine Tätigkeit erhoben? Wonach richtet sich dies?

3.) Nennen Sie ein Beispiel für die Ermäßigung der Anzahl der Gerichtsgebühren!

4.) Wie wird die Höhe der Gerichtsgebühren berechnet?

5.) Welche Streitwertarten gibt es? Welche ist für die Berechnung der Gerichts- und der außergerichtlichen Gebühren maßgebend?

6.) Was gehört zu den außergerichtlichen Kosten und wonach werden sie berechnet?

7.) Wie viele Gebühren kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich verlangen? Wie heißen die Gebühren in der Fachterminologie und für welche Tätigkeit werden sie im Einzelnen geltend gemacht?

8.) Was kann ein Rechtsanwalt noch zusätzlich zu seinen Gebühren verlangen?



Lösungen:

1.) Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich zusammen aus:
- den Gerichtskosten
- den außergerichtlichen Kosten der Parteien.

2.) Zu den Gerichtskosten gehören die Gebühren für die Inanspruchnahme des Gerichts und die Auslagen des Gerichts.
Für seine Tätigkeit erhebt das Gericht gemäß KV Nr. 1210 grundsätzlich drei Gebühren.
Mit diesen Gebühren ist die gesamte Tätigkeit des Gerichts abgegolten.
Die Berechnung der Gerichtskosten richtet sich nach dem gleichnamigen Gesetz, dem Gerichtskostengesetz (GKG, Schönfelder Nr. 115).
§ 3 II GKG verweist dabei auf das sog. Kostenverzeichnis, das in der Anlage 1 zum GKG abgedruckt ist. Aus dieser Anlage ergibt sich die Anzahl der zu erhebenden Gebühren für den Einzelfall (siehe Frage 3., im Regelfall drei Gebühren, Nr. 1210 KV).

3.) Eine Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO führt zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren, da das Verfahren nicht bis zum Ende, d.h. bis zum Erlass eines Urteils, betrieben wird (vgl. KV Nr. 1211, 1.).

4.) Die Höhe der einzelnen Gerichtsgebühren bestimmt sich
1. nach der Höhe des Gebührenstreitwertes in der Hauptsache (§§ 3 I, 39 ff GKG) und
2. nach der Gebührentabelle (§ 34 GKG und Anlage 2 zum GKG), aus der die Höhe der einfachen Gebühr bestimmt werden kann..

5.) An Streitwertarten gibt es den Gebührenstreitwert, den Zuständigkeitsstreitwert und den Rechtsmittelstreitwert.
Für die Berechnung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten ist allein der Gebührenstreitwert maßgebend.

6.) Zu den außergerichtlichen Kosten gehören insbesondere die Anwaltskosten der Parteien, die sich ebenfalls aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen.
Die Anwaltskosten ermitteln sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Höhe der einzelnen Anwaltsgebühren berechnet sich gemäß §§ 2, 13 RVG zunächst nach dem Gebührenstreitwert in der Hauptsache. Für den so ermittelten Streitwert findet sich dann in der zweiten Spalte der Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG) die einfache Anwaltsgebühr.

7.) Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich 2,5 fache Gebühren verlangen. Dies sind
- die Verfahrensgebühr (1,3), die bereits mit Aufnahme der Tätigkeit des Rechtsanwaltes fällig wird, unabhängig davon, ob es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt,
- die Verhandlungsgebühr (1,2), für eine Tätigkeit des Anwaltes in der mündlichen Verhandlung

8.) Zusätzlich zu seinen Gebühren erhebt der Rechtsanwalt Mehrwertsteuer. Darüber hinaus ist er berechtigt, seine Auslagen geltend zu machen, entweder - gegen Nachweis - die tatsächlich Auslagen oder einen Pauschbetrag in Höhe von höchstens 20,- € (vgl. Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses).




< zurück weiter >
zurück zur Startseite

Kontakt
Dr. Unger             Fernrepetitorium

Telefon:
0681 / 390 5263

E-mail:
info@i-jura.de


Studienführer
Stellenangebote









Impressum
Datenschutz










 
 Grafiken und Inhalte dieser Internetpräsenz sind © urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, oder anderweitige Verwendung ohne schriftliche Genehmigung der 1st Position GmbH ist untersagt. Erwähnte Produkte oder Verfahren sind in der Regel eingetragene Warenzeichen und werden als solche betrachtet. Partner